Die Berücksichtigung der zurückliegenden Unternehmungsentwicklung sowie der natürlichen Gewinnschwankungen werden im Modell der Verkehrswertberechnung gemäss KS 28 SSK zumindest ansatzweise mittels Berücksichtigung von mehr als einer Periode im Ertragswert Rechnung getragen und allfällige Ertragsschwankungen werden durch die Einrechnung des Substanzwerts weiter gemildert. Im Übrigen ist, wie die Steuerverwaltung zu Recht vorbringt, bei Überführungen von Vermögenswerten ins Privatvermögen das Stichtagsprinzip massgeblich (vgl. Art. 66 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] und Art.