Dies bedeutet aber nicht, dass die je unterschiedlichen Schätzungen für sich genommen als à priori falsch zu bezeichnen sind. Im Rahmen einer Überführung einer Beteiligung ins Privatvermögen des Alleinaktionärs steht, anders als bei einem Kauf durch einen Dritten, bei dem die zukünftige Entwicklung des Unternehmens und der Ertragslage von zentralem Interesse sind, der aktuelle Vermögens- und Verkehrswert am Stichtag im Zentrum.