Es liegen demnach keine besonderen Umstände vor, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 2C_77/2017 vom 16.1.2019, E. 5.2.1) ein Abweichen von der Bewertungsmethode gemäss dem Kreisschreiben gebieten würden. Das KS 28 SSK ist deshalb im vorliegenden Verfahren, soweit es auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu einem befriedigenden (sachgerechten) Ergebnis führt (vgl. BGer 2C_309/2013 vom 18.9.2013, E. 3.6), grundsätzlich zur Bestimmung des steuerlichen Überführungswerts heranzuziehen.