-8- Eine solche kleinere Unternehmung ist vorliegend bewertet worden. Die AG des Rekurrenten liegt somit im anvisierten Anwendungsbereich des Kreisschreibens. Weiter weist sie keinerlei atypischen Konstellationen oder Strukturen auf. Es liegen demnach keine besonderen Umstände vor, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 2C_77/2017 vom 16.1.2019, E. 5.2.1) ein Abweichen von der Bewertungsmethode gemäss dem Kreisschreiben gebieten würden.