Es stellt eine Verwaltungsverordnung dar, welche sich an die Steuerbehörden richtet. Als solche hat das KS 28 SSK zwar für die Steuerjustiz keinen bindenden Charakter, stellt aber gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts eine für das Steuerrecht geeignete und zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswerts nicht kotierter Wertpapiere dar (vgl. BGer 2C_77/2017 vom 16.1.2019, E. 5.2.1; BGer 2C_1168/2013 vom 30.6.2014, E. 3.6; VGE 100 2013 261/262 vom 17.6.2015, E. 2.2).