4.1 Im vorliegend interessierenden Bereich des Steuerrechts hat die Bestimmung von Ver- kehrs- und Vermögenswerten, so auch jene von Beteiligungen resp. von nicht regelmässig gehandelten oder börsenkotierten Wertpapieren, nach klaren, objektivierten, voraussehbaren und insbesondere nachvollziehbaren Regeln zu erfolgen. Gleichzeitig muss eine möglichst praktikable, verwaltungsökonomisch machbare und gesamtschweizerisch rechtsgleiche Bewertung gewährleistet sein, die in materieller Hinsicht zu einer vertretbaren Annäherung an einen effektiven Verkehrswert im Bewertungszeitpunkt führt.