Der Vertreter hat im bisherigen Verfahren nie geltend gemacht, dass das Geschäftsvermögen der Einzelfirma resp. die AG liquidiert oder in naher Zukunft verkauft werden sollte. Auch die Aussage der Steuerverwaltung, dass der Rekurrent weiterhin für diese tätig sei (pag. 8) blieb unwidersprochen. Ein unmittelbar bevorstehender Verkauf oder eine Liquidation waren somit weder anlässlich der Aberkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit, noch im gegenwärtigen Zeitpunkt ein Thema.