Deshalb war die Aberkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten durch die Steuerverwaltung und die in der Folge verfügte Überführung der Beteiligung an der AG ins Privatvermögen der Rekurrenten resp. die damit zusammenhängende systematische Realisation zwingend. 3.2 Einzige Ausnahme und Möglichkeit einer Ausdehnung der Qualifikation von Vermögenswerten als Geschäftsvermögen über die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit hinaus ist der Zeitraum für die Verwertung des Geschäftsvermögens bei einer Liquidation (Reich/von Ah, a.a.O. N. 39 zu Art. 18 DBG).