Steuerrechtlich ist eine solche Tätigkeit deshalb als unselbständige einzuordnen (vgl. Leuch/Strahm in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 f. zu Art. 21 StG). Da es damit dem Rekurrenten mit der formell im Rahmen der Einzelfirma ausgeführten Tätigkeit seit längerem an einer selbständigen Erwerbstätigkeit gefehlt hat und weiterhin fehlt, fehlt es auch an einer Grundlage für das Vorliegen von Geschäftsvermögen. Deshalb war die Aberkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten durch die Steuerverwaltung und die in der Folge verfügte Überführung der Beteiligung an der AG ins Privatvermögen der Rekurrenten resp.