Der Rekurrent war mit seiner Einzelfirma nur noch für die eigene AG tätig. Einer solchen Erwerbstätigkeit mit hauptsächlicher oder ausschliesslicher Tätigkeit für eigene Gesellschaften fehlt es an den massgeblichen Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Es fehlt u.a. weitgehend an einer eigenen Organisation und insbesondere an der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Eigenständigkeit sowie am eigenen Auftreten am Markt auf eigene Rechnung und Gefahr. Steuerrechtlich ist eine solche Tätigkeit deshalb als unselbständige einzuordnen (vgl. Leuch/Strahm in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 f. zu Art.