Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien (vgl. pag. 12, Einspracheschreiben vom 26.6.2017, 4. und 5. Absatz sowie Einsprachevernehmlassung vom 18.7.2017) hat der zuständige Experte der Steuerverwaltung sich zudem bereits anlässlich eines Telefongesprächs im Einspracheverfahren zu den Argumenten des Vertreters geäussert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 2. Im vorliegenden Fall ist streitig, wie hoch der Vermögens- resp. Verkehrswert der Beteiligung an der AG anlässlich der Überführung ins Privatvermögen der Rekurrenten am 31. Dezember 2015 war.