Dem Vertreter sind mit Zustellung der Begründung zur Veranlagung und der Einsprachevernehmlassung die Argumente der Steuerverwaltung zur Bestimmung des anwendbaren Ver- kehrs- resp. Vermögenswerts offengelegt worden. Gleichzeitig ist die Steuerverwaltung zumindest kurz auf die Vorbringen des Vertreters, insbesondere betreffend die Berücksichtigung der Zukunftsaussichten eingegangen. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Parteien (vgl. pag.