kauf am Stichtag mindestens auf diesem Wert als Kaufpreis bestanden hätte. -4- Auch betreffend den Eventualantrag beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung. Sie hält fest, dass bei einer definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit das Geschäftsvermögen ins Privatvermögen zu überführen sei. Ein Steueraufschub sei bei der Überführung von Beteiligungen ins Privatvermögen gesetzlich nicht vorgesehen.