Betreffend den Hauptantrag macht die Steuerverwaltung geltend, der Vertreter stütze sich bei seiner Argumentation vor allem auf die Zukunftsaussichten des Unternehmens, diese seien aber nicht ausschlaggebend, da der für die Überführung ins Privatvermögen massgebliche Verkehrswert der Beteiligung an der AG, analog zum Vorgehen bei Liegenschaften und kotierten Wertpapieren auf den Stichtag (vorliegend der 31.12.2015) festzulegen sei. Soweit der Vertreter die Anwendbarkeit des Substanzwerts bemängle, hält sie fest, dass dieser auf den Stichtag am 31. Dezember 2015 zweifellos vorhanden gewesen sei, weshalb der Rekurrent bei einem Ver-