Zum Sachverhalt hält sie vorab fest, bereits im Jahr 2014 habe der zuständige Experte festgestellt, dass der Umsatz der Einzelfirma nur noch aus Zahlungen der AG bestanden habe. Mit Einspracheentscheid für das Jahr 2014 sei die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten einzig aus veranlagungsökonomischen Gründen, weil die Abschlussarbeiten bzw. die Jahresrechnungen 2015 schon erstellt gewesen seien, noch anerkannt worden. Die Aberkennung der Selbständigkeit resp.