E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2017 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs bringt sie vor, dass dieses mit den Ausführungen in der Einsprachevernehmlassung vom 18. Juli 2017 gewahrt worden sei. Zu dieser habe der Vertreter keine Gegenbemerkungen eingereicht. Zum Sachverhalt hält sie vorab fest, bereits im Jahr 2014 habe der zuständige Experte festgestellt, dass der Umsatz der Einzelfirma nur noch aus Zahlungen der AG bestanden habe.