Mit der Besteuerung eines Überführungsgewinns von CHF 108'000.-- werde ein theoretischer Verkaufsgewinn erfasst, der sich in der aktuellen Situation auf dem Markt nicht erzielen lasse. Im Übrigen bleibe mit Blick auf die bevorstehende Pensionierung des Rekurrenten darauf hinzuweisen, dass bei einer Weiterführung des bisherigen Modells mit Einzelfirma, die Aktien der AG im Geschäftsvermögen verblieben wären und bei einem späteren Verkauf auch der effektiv realisierte Verkehrswert (Verkaufspreis) zur Berechnung des steuerbaren Gewinns herangezogen worden wäre.