Dazu hat der Vertreter wie bereits im Einspracheverfahren Mehrjahresvergleiche der Ergebnisse der AG (2011 bis 2016) und der Einzelfirma (2010 bis 2016) eingereicht. Er hält weiter fest, als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung des Verkehrswerts der AG dürfe auch