Der Substanzwert sei deshalb vorliegend nicht anwendbar (vgl. Begründung Einsprache in Bst. B). Selbst im Rahmen einer Liquidation, wenn der Substanzwert an sich massgeblich wäre, würde ein Käufer nicht den gesamten Wert bezahlen, da von diesem vorab die anfallenden Steuern und die Liquidationskosten zum Abzug gebracht würden. Wenn aber wie vorliegend von der Fortführung der Unternehmung ausgegangen werde, so müsse bei der Ermittlung des Verkehrswerts zwingend die Ertragskraft berücksichtigt werden. Dazu hat der Vertreter wie bereits im Einspracheverfahren Mehrjahresvergleiche der Ergebnisse der AG (2011 bis 2016) und der Einzelfirma (2010 bis 2016) eingereicht.