die "gängigen" Unternehmungsbewertungspraxen eingegangen sei. Grundsätzlich wird ergänzend festgehalten, dass der Steuerwert oder der Substanzwert zwar geeignet seien, den Vermögenswert für die Steuererklärung zu ermitteln, nicht aber dazu, den Verkehrswert zu bestimmen. Ein Verkehrswert müsse einem erzielbaren Verkaufspreis entsprechen. Die Realisation eines Kaufpreises in Höhe des von der Steuerverwaltung ermittelten Substanzwerts von CHF 172'000.-- sei in Anbetracht der Ertragslage der AG unrealistisch. Der Substanzwert sei deshalb vorliegend nicht anwendbar (vgl. Begründung Einsprache in Bst.