D. Gegen die Einspracheentscheide hat der Vertreter bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) am 3. November 2017 mit gleichem Antrag und weitgehend gleicher Begründung wie in der Einsprache Rekurs und Beschwerde erhoben. In der Begründung wird vorab bemängelt, dass die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid nicht auf die Argumentation des Vertreters betreffend die Verkehrswertermittlung resp. die "gängigen" Unternehmungsbewertungspraxen eingegangen sei.