Im Veranlagungsverfahren sei der Steuerwert herangezogen worden. Da der Substanzwert aber über dem Steuerwert liege, werde im Einspracheverfahren die Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrenten angepasst und als Überführungswert diene neu der Substanzwert. Zu den Einwänden des Vertreters bringt sie vor, Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen seien stichtagsbezogene Vorgänge, weshalb zukünftige Ertragsentwicklungen, analog zu Preisschwankungen im Immobilienbereich nicht berücksichtigt werden könnten. Am massgeblichen Stichtag dem 31. Dezember 2015 habe der Substanzwert der Beteiligung CHF 172'708.-- betragen.