-2- C. Mit Entscheiden vom 10. Oktober 2017 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen und den Überführungsgewinn auf CHF 108'000.-- erhöht. Zur Begründung bringt sie vor, dass es sich bei der Überführung der Beteiligung vom Geschäfts- ins Privatvermögen um eine steuersystematische Realisation handle. Bei solchen werde gemäss geltender langjähriger Praxis als Verkehrswert der analog zum Veranlagungsverfahren ermittelte Steuerwert oder, sofern dieser höher sei, mindestens der Substanzwert herangezogen. Im Veranlagungsverfahren sei der Steuerwert herangezogen worden.