Ein solches Vorgehen rechtfertige sich aber nur dann, wenn die Aktiengesellschaft kurz vor der Liquidation stünde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb das Abstellen auf den Substanzwert nicht sachgerecht wäre. Der Verkehrswert müsse einem tatsächlich erzielbaren Verkaufspreis entsprechen. Dies sei bei dem von der Steuerverwaltung der Steuerberechnung zugrunde gelegten Überführungswert von CHF 140'000.-- definitiv nicht gegeben.