B. Dagegen haben die Rekurrenten durch F.________ von der D.________Treuhand AG (Vertreter) Einsprache erheben lassen, mit dem Antrag, der Überführungsgewinn sei auf CHF Null herabzusetzen. Als Basis für die Bemessung des Überführungswerts sei die Steuerverwaltung von der Differenz zwischen dem Steuerwert und dem Buchwert per 31. Dezember 2015 ausgegangen. Massgeblich sei aber die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts seien neben den Tatsachen aus der näheren Vergangenheit auch die künftigen Ertragsaussichten zu berücksichtigen.