Zu der Überführung der 100 %-Beteiligung an der C.________ AG (AG) vom Geschäftsvermögen der E.________ (Einzelfirma) ins Privatvermögen der Rekurrenten war es gekommen, weil die Einzelfirma seit geraumer Zeit ausschliesslich noch für die eigene AG tätig gewesen war. In der Folge aberkannte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten praxisgemäss die im Rahmen der Einzelfirma ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Die Steuerberechnung auf dem Überführungsgewinn erfolgte mittels Sonderveranlagung, anhand des für die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge anwendbaren Tarifs.