{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2019-06-18", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-457_2019-06-18.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_457_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb126e587cf339cd7246a7ee0f879859a09b4748737b0d10de654528ab59a39fc9dbc3d3dc2eed42af4490e94c54938ded?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb126e587cf339cd7246a7ee0f879859a09b4748737b0d10de654528ab59a39fc9dbc3d3dc2eed42af4490e94c54938ded&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_457", "Checksum": "84e16755a0c217269d101f04368dcc9a"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 457"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 18.06.2019 100 2017 457"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 18.06.2019 100 2017 457"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 18.06.2019 100 2017 457"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Bewertung AG  (Beteiligung) / Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen bei Aberkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:23:24", "Checksum": "5c270c810afa342c7b45c78c722b327e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 18.06.2019 100 2017 457\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2016 - Bewertung AG  (Beteiligung) / Überführung vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen bei Aberkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit | die kantonalen Steuern\n\n100 17 457\n200 17 383\nGemeinde: H.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 20.6.2019 RNA/AWE/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 18. Juni 2019\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, die Fachrichter Glatthard und Steiner sowie Werthmüller\nals Gerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\nvertreten durch\n\nD.________Treuhand AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016\nden Akten entnommen:\n\nA. A.________ und B.________ (Rekurrenten) wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), wegen Aufgabe resp. Aberkennung der selbständigen\nErwerbstätigkeit per 31. Dezember 2015 pro 2016 auf einen Überführungsgewinn von\nCHF 80'000.-- veranlagt. Zu der Überführung der 100 %-Beteiligung an der C.________ AG\n(AG) vom Geschäftsvermögen der E.________ (Einzelfirma) ins Privatvermögen der Rekurrenten war es gekommen, weil die Einzelfirma seit geraumer Zeit ausschliesslich noch für die eigene AG tätig gewesen war. In der Folge aberkannte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten praxisgemäss die im Rahmen der Einzelfirma ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Die Steuerberechnung auf dem Überführungsgewinn erfolgte mittels Sonderveranlagung, anhand des\nfür die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge anwendbaren Tarifs. Der Steuerbetrag\naus dem Überführungsgewinn belief sich betreffend die kantonalen Steuern 2016 auf\nCHF 2'971.20 und betreffend die direkte Bundessteuer 2016 auf CHF 1'600.--.\n\nB. Dagegen haben die Rekurrenten durch F.________ von der D.________Treuhand AG\n(Vertreter) Einsprache erheben lassen, mit dem Antrag, der Überführungsgewinn sei auf CHF\nNull herabzusetzen. Als Basis für die Bemessung des Überführungswerts sei die Steuerverwaltung von der Differenz zwischen dem Steuerwert und dem Buchwert per 31. Dezember 2015\nausgegangen. Massgeblich sei aber die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts seien neben den Tatsachen aus der näheren Vergangenheit auch die künftigen Ertragsaussichten zu berücksichtigen. Der Durchschnitt der Jahresergebnisse 2010 bis 2015 der AG liege mit ca. minus CHF 3'000.-- im negativen Bereich. Die\nJahresrechnung 2016 weise gar einen Verlust von (rund) CHF 73'790.-- auf. Werde dies alles\nbei der Berechnung des Verkehrswerts berücksichtigt, ergebe sich, gemäss dem Berechnungsschema der Steuerverwaltung (Berechnungsformel: Durchschnitt 2 x Ertragswert plus 1 x Substanzwert), ein Steuerwert von ca. CHF 33'000.--, welcher unter dem Buchwert von\nCHF 50'000.-- liege. Die Steuerverwaltung habe sich in einem Gespräch dahingehend geäussert, dass an Stelle des Steuerwerts praxisgemäss der Substanzwert herangezogen werde,\nwenn dieser höher liege als der Steuerwert gemäss obiger Formel. Ein solches Vorgehen rechtfertige sich aber nur dann, wenn die Aktiengesellschaft kurz vor der Liquidation stünde. Dies sei\nvorliegend nicht der Fall, weshalb das Abstellen auf den Substanzwert nicht sachgerecht wäre.\n\nDer Verkehrswert müsse einem tatsächlich erzielbaren Verkaufspreis entsprechen. Dies sei bei\ndem von der Steuerverwaltung der Steuerberechnung zugrunde gelegten Überführungswert\nvon CHF 140'000.-- definitiv nicht gegeben.\n\n-2-\nC. Mit Entscheiden vom 10. Oktober 2017 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen und den Überführungsgewinn auf CHF 108'000.-- erhöht. Zur Begründung bringt sie vor,\ndass es sich bei der Überführung der Beteiligung vom Geschäfts- ins Privatvermögen um eine\nsteuersystematische Realisation handle. Bei solchen werde gemäss geltender langjähriger Praxis als Verkehrswert der analog zum Veranlagungsverfahren ermittelte Steuerwert oder, sofern\ndieser höher sei, mindestens der Substanzwert herangezogen. Im Veranlagungsverfahren sei\nder Steuerwert herangezogen worden. Da der Substanzwert aber über dem Steuerwert liege,\nwerde im Einspracheverfahren die Veranlagung zu Ungunsten der Rekurrenten angepasst und\nals Überführungswert diene neu der Substanzwert. Zu den Einwänden des Vertreters bringt sie\nvor, Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen seien stichtagsbezogene Vorgänge,\nweshalb zukünftige Ertragsentwicklungen, analog zu Preisschwankungen im Immobilienbereich\nnicht berücksichtigt werden könnten. Am massgeblichen Stichtag dem 31. Dezember 2015 habe der Substanzwert der Beteiligung CHF 172'708.-- betragen. Abzüglich des Buchwerts von\nCHF 50'000.-- und der zu berücksichtigenden AHV-Zahlungen, die mit CHF 14'000.-- veranschlagt worden seien, resultiere neu ein steuerbarer Überführungsgewinn von CHF 108'000.--.\nDie Sonderveranlagung 2016 belief sich in der Folge betreffend die kantonalen Steuern neu auf\nCHF 4'274.80 und betreffend die direkte Bundessteuer auf CHF 2'160.--.\n\n"}