Kommt hinzu, dass die Steuerverwaltung den Sachverhalt ohnehin grosszügig zugunsten des Rekurrenten gewürdigt hat, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Die Steuerverwaltung hat demnach das rechtliche Gehör des Rekurrenten nicht verletzt, weshalb diesem die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.3 Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). -7- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.