Der wesentliche Sachverhalt, nämlich die Entfernung eines Biotops, die Umgestaltung der entsprechenden Fläche und die Installation eines neuen Wasserbeckens, liess sich ohne weiteres anhand der Fotos und der Rechnung des Gartenbauunternehmens feststellen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse ein (mit beträchtlichem Aufwand verbundener) Augenschein hätte erbringen können, zumal dabei ja nur der Zustand nach der Umgestaltung hätte beurteilt werden können. Kommt hinzu, dass die Steuerverwaltung den Sachverhalt ohnehin grosszügig zugunsten des Rekurrenten gewürdigt hat, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt.