DBG], 3. Aufl., 2017, N. 5 zu Art. 115 DBG). Die antizipierte Beweiswürdigung wird durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht eingeschränkt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 14 zu Art. 21 VRPG). Vorliegend kann der Steuerverwaltung der Verzicht auf weitere Beweismassnahmen nicht vorgeworfen werden. Der wesentliche Sachverhalt, nämlich die Entfernung eines Biotops, die Umgestaltung der entsprechenden Fläche und die Installation eines neuen Wasserbeckens, liess sich ohne weiteres anhand der Fotos und der Rechnung des Gartenbauunternehmens feststellen.