-6- reit sei, den Sachverhalt telefonisch oder bei einem Augenschein zu klären. In der Folge eröffnete die Steuerverwaltung am 20. November 2017 die Einspracheentscheide und führte darin aus, dass sie aufgrund der eingereichten Fotos einen Abzug in halber Höhe der geltend gemachten Kosten zulasse (pag. 166). Im Rekursschreiben vom 3. November 2017 und in der Stellungnahme vom 29. Januar 2018 wirft der Rekurrent der Steuerverwaltung vor, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie es unterlassen habe, weitere Angaben einzufordern, einen Augenschein durchzuführen oder eine Expertenmeinung einzuholen.