200 Abs. 3 StG). Verfahrensfehler der Steuerverwaltung, namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 151 StG i.V.m. Art. 21 VRPG), vermögen unter Umständen den Verzicht auf Kostenauflage zu rechtfertigen. Der Rekurrent wirft der Steuerverwaltung vor, angebotene Beweise nicht abgenommen zu haben, was grundsätzlich eine Gehörsverletzung darstellen kann (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 14 zu Art. 21 VRPG).