Wie in E. 3.2 hiervor ausgeführt, ist bei baulichen Massnahmen, die sowohl der Werterhaltung als auch der Wertvermehrung dienen, der jeweilige Anteil zu schätzen. Dabei verfügt die Steuerverwaltung über einen beträchtlichen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall ist dieser Spielraum bis an die Grenze zugunsten des Rekurrenten ausgenutzt worden. Die Steuerrekurskommission greift jedoch nur zurückhaltend ins Ermessen der Steuerverwaltung ein. Dementsprechend kann vorliegend auf eine (grundsätzlich mögliche, vgl. Art. 199 Abs. 2 StG) vollständige Streichung des Abzugs für Liegenschaftsunterhalt verzichtet werden. Rekurs und Beschwerde sind abzuweisen.