5.2 Der Rekurrent argumentiert, dass der Nutzwert der neuen Teichkonstruktion aufgrund der kleineren Fläche geringer sei und daher nicht von einer wertvermehrenden Investition ausgegangen werden dürfe. Die Steuerverwaltung stellt sich auf den gegenteiligen Standpunkt und macht geltend, dass durch die Umgestaltung der zugängliche und durch die Hausbewohner nutzbare Aussenraum vergrössert worden sei, was einen Mehrwert darstelle. Ob die vorherige oder die aktuelle Art der Gartengestaltung "wertvoller" ist, hängt primär von den individuellen Vorlieben des jeweiligen Eigentümers ab und lässt sich kaum objektiv feststellen.