B. Die vom Rekurrenten am 19. Mai 2017 erhobene Einsprache (pag. 131-130) hiess die Steuerverwaltung mit (vordatierten) Entscheiden vom 20. November 2017 (pag. 171-162) teilweise gut und bestimmte das steuerbare Einkommen neu auf CHF 176'622.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 184'752.-- bei der direkten Bundessteuer. In Bezug auf die erwähnte Rechnung des Gartenbauunternehmens erachtete die Steuerverwaltung aufgrund eines nachgereichten Belegs die Zahlung im Umfang von CHF 30'000.-- nunmehr als erwiesen, akzeptierte indes nur CHF 15'000.-- als abzugsfähige Unterhaltskosten (pag. 163).