{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-06-21", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-455_2018-06-21.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_455_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb776e60d85838bc3ca4f254e22b3a7a4769163744f80434486a1b7d23b9392d39056a53138101a33ef06ed5da8fc33fc9?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb776e60d85838bc3ca4f254e22b3a7a4769163744f80434486a1b7d23b9392d39056a53138101a33ef06ed5da8fc33fc9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_455", "Checksum": "aa379e9fbc995dd83eff931e38318064"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 455"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 21.06.2018 100 2017 455"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 21.06.2018 100 2017 455"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 21.06.2018 100 2017 455"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Liegenschaftsunterhalt / Entfernung eines Biotops und Neugestaltung der Fläche ist (zumindest teilweise) wertvermehrend, selbst wenn eine Sanierung des Biotops mehr gekostet hätte | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:34", "Checksum": "b59e5a56e0c898ac8d09af6b6e69bda2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 21.06.2018 100 2017 455\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Liegenschaftsunterhalt / Entfernung eines Biotops und Neugestaltung der Fläche ist (zumindest teilweise) wertvermehrend, selbst wenn eine Sanierung des Biotops mehr gekostet hätte | die kantonalen Steuern\n\n100 17 455\n200 17 380\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 21.6.2018 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 21. Juni 2018\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über\nden Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von\n\nA.________, C.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2014\nden Akten entnommen:\n\nA. Mit (vordatierten) Veranlagungsverfügungen vom 22. Mai 2017 (Akten Vorinstanz,\npag. 129-121) wurde A.________ (Rekurrent) von der Steuerverwaltung des Kantons Bern,\nRegion ________ (Steuerverwaltung), für das Steuerjahr 2014 auf ein steuerbares Einkommen\nvon CHF 191'622.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 199'752.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Dabei anerkannte die Steuerverwaltung nur CHF 51'486.-- als Liegenschaftsunterhalt anstelle der deklarierten CHF 122'119.--. Sie strich u.a. einen von der\nB.________ Gartenbau AG für den Ersatz eines Biotops in Rechnung gestellten Betrag von\nCHF 30'963.--, weil sie die entsprechende Zahlung nicht als nachgewiesen erachtete\n(pag. 125).\n\nB. Die vom Rekurrenten am 19. Mai 2017 erhobene Einsprache (pag. 131-130) hiess die\nSteuerverwaltung mit (vordatierten) Entscheiden vom 20. November 2017 (pag. 171-162) teilweise gut und bestimmte das steuerbare Einkommen neu auf CHF 176'622.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 184'752.-- bei der direkten Bundessteuer. In Bezug auf die erwähnte\nRechnung des Gartenbauunternehmens erachtete die Steuerverwaltung aufgrund eines nachgereichten Belegs die Zahlung im Umfang von CHF 30'000.-- nunmehr als erwiesen, akzeptierte indes nur CHF 15'000.-- als abzugsfähige Unterhaltskosten (pag. 163).\n\nC. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 3. November 2017\nRekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Er beantragt, die Arbeiten am Biotop vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren und die gesamten Kosten von CHF 30'000.-- zum Abzug zuzulassen. Zur\nBegründung führt der Rekurrent im Wesentlichen aus, dass das vom vormaligen Eigentümer\nlaienhaft angelegte Biotop nach 25 Jahren habe ersetzt werden müssen, weil ein Erhalt auch\nmit teuren Unterhaltsarbeiten nicht mehr möglich gewesen sei. Die gewählte Variante – ein Po-\nlyethylen-Becken mit einer deutlich reduzierten Wasserfläche – habe deutlich weniger gekostet\nals die Sanierung des bisherigen Biotops, weil dazu eine neue Teichfolie hätte verlegt werden\nmüssen, was mit umfangreichen Erdarbeiten verbunden gewesen wäre.\n\nD. Die Steuerverwaltung hat sich am 24. Januar 2018 vernehmen lassen und die Abweisung\nvon Rekurs und Beschwerde beantragt. Ihrer Ansicht nach zeigen die im Einspracheverfahren\neingereichten Fotos, dass das vorbestehende Biotop durch einen Ziergarten mit Fischteich ersetzt worden ist, was einer wesentlichen Qualitätsverbesserung gleichkomme. Diesem Umstand\nwerde mit der Ausscheidung von CHF 15'000.-- als wertvermehrende Investition Rechnung getragen.\n\n-2-\nE. Am 29. Januar 2018 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und seinen Standpunkt bestätigt.\n\nF. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und\nArt. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;\nSR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten\nBundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff.\nDBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist\ndeshalb einzutreten.\n\nDa der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation\nder Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).\n\n2. Strittig ist, in welcher Höhe dem Rekurrenten bei der Einkommenssteuerveranlagung für\ndas Jahr 2014 ein Abzug für Liegenschaftsunterhalt zu gewähren ist.\n\n"}