9. Aus den Erwägungen folgt, dass das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin an der N.________strasse in H.________/BE liegt und sie deshalb aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Rekurs ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]).