Selbst wenn abweichend von den vorliegenden Verhältnissen die gesamten Umstände und Fakten nicht überwiegend für H.________/BE als Ort der tatsächlichen Verwaltung sprechen würden und kein eindeutiger geografischer Schwerpunkt für den Ort der tatsächlichen Verwaltung bestimmt werden könnte, so wäre aufgrund der unbestrittenen, ausschliesslichen Geschäftsführung durch den Alleinaktionär, als Träger der tatsächlichen Leitung, der Ort der tatsächlichen Verwaltung an dessen Wohnsitz in H.________/BE anzusiedeln (vgl. Oesterhelt/Schreiber, a.a.O., N. 25 und N. 27 zu Art. 20 StHG).