8.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es dem Vertreter nicht gelungen ist den Hauptbeweis der Steuerverwaltung umzustossen. Ausschlaggebend ist insbesondere, dass auch weitere Gesellschaften des Alleinaktionärs der Rekurrentin ihren tatsächlichen Sitz an der N.________strasse in H.________/BE haben, dass der Geschäftsführer der Rekurrentin an derselben Adresse seinen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz hat und zudem in den Räumlichkeiten der E.________AG an ebenfalls derselben Adresse über eine Büroinfrastruktur verfügt.