- 11 - 8.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts sind der Geschäftsleitungsfunktion im Sinne der tatsächlichen Verwaltung gemäss Art. 76 StG insbesondere solche Tätigkeiten zuzurechnen, die eine massgebliche Entscheidkompetenz voraussetzen und die Führung und Leitung der massgeblichen Geschäftsbereiche beinhalten. Bei einer Immobiliengesellschaft sind dies Tätigkeiten wie der Kauf und der Verkauf von Liegenschaften, die Auswahl des Liegenschaftsverwalters, die Überwachung der Verwaltungstätigkeiten aber auch das Inkasso von Forderungen und Mieterträgen.