führungstätigkeiten (vgl. Zweifel/Hunziker, Interkantonales Steuerrecht, N. 13 zu § 8 und hiervor E. 4 zweiter Absatz). Dasselbe gilt für die vom Vertreter geltend gemachte Tätigkeit des Sammelns von Belegen in K.________/OW. Abgesehen davon, dass eine solche Tätigkeit in Anbetracht der in H.________/BE vorhandenen Büroinfrastruktur als unwahrscheinlich erscheint, ist der Vertreter auch dafür ohnehin jeglichen Nachweis schuldig geblieben.