Der Geschäftsführer sei zudem zivilrechtlich in K.________/OW angemeldet. Soweit der Vertreter damit zum Ausdruck bringen möchte, dass der Alleinaktionär und Geschäftsführer sich überwiegend in K.________/OW aufhalte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Steuerrekurskommission die gesamten Lebensumstände im Verfahren über dessen Wohnsitz überprüft und aufgrund der dabei gemachten Erkenntnisse mit Entscheid vom 6. Juni 2017 (RKE 100 2016 380) den steuerrechtlichen Wohnsitz und damit den Lebensmittelpunkt des Geschäftsführers in H.________/BE festgesetzt hat. Die Tatsache, dass der Inhaber der Rekurrentin ein langjähriges Mitglied im Q.________-Club H.________ (QC-H._