- 10 - dieser nicht in H.________/BE, sondern in einer der Rekurrentin gehörenden Wohnung in K.________/OW befinde. Soweit aber von der Steuerverwaltung ein vom statutarischen Sitz abweichender Ort der tatsächlichen Verwaltung nachgewiesen wurde, lässt sich aus dem statutarischen Sitz, ausser einem Briefkastendomizil mit rein formellem Charakter, nichts zugunsten eines Hauptsteuerdomizils in K.________/OW ableiten.