Als weitere für H.________/BE als Ort der tatsächlichen Verwaltung sprechende Tatsache wird von der Steuerverwaltung ins Feld geführt, dass die Steuerrekurskommission, mit Entscheiden vom 6. Juni 2017 die Hauptsteuerdomizile von zwei weiteren, dem Alleinaktionär gehörenden (Schwester- )Gesellschaften der Rekurrentin, die G.________GmbH und die F.________AG, welche im gleichen Geschäftsfeld tätig sind, auch an der N.________strasse in H.________/BE festgesetzt habe. Ergänzend ist dazu zu bemerken, dass der Geschäftsführer der Rekurrentin noch an weiteren Gesellschaften in der Region H.________/BE massgeblich beteiligt ist, so auch an