7. Entsprechend den Ausführungen der Steuerverwaltung in der Sitz-Verfügung vom 28. Juli 2017 und im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 sowie gemäss den Akten (vgl. Rekurs vom 4.11.2017, Materielles, erster Absatz) ist der Alleinaktionär B.________ unstreitig der Geschäftsführer der Rekurrentin. Damit ist er auch Träger der tatsächlichen Verwaltung (vgl. E. 4 zweiter Absatz). Der steuerrechtliche Wohnsitz des Alleinaktionärs wurde letztmals mit Entscheid der Steuerrekurskommission vom 6. Juni 2017 (RKE 100 2016 380 nicht publ.) als an der an der N.________strasse in H.________/BE liegend bestätigt.