6. Gemäss der auch im Steuerrecht anwendbaren allgemeinen Regel über die Verteilung der objektiven Beweislast gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) trägt die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht begründen oder erhöhen, die steuerpflichtige Person jene für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern.