Diese Sitzverlegung hat aber an der vorliegend interessierenden Frage nach dem tatsächlichen Ort der persönlichen Zugehörigkeit nichts geändert. Auch nach einer Verlegung des statutarischen Sitzes der Rekurrentin am 26. September 2016 nach K.________/OW war und ist weiterhin offen, inwiefern der neue statutarische Sitz als Hauptsteuerdomizil gelten kann, oder ob es sich dabei um ein neues Briefkastendomizil handelt und der Ort der tatsächlichen Verwaltung resp. Geschäftsführung -8- (vgl. E. 4 zweiter Absatz) sich abweichend vom neuen statutarischen Sitz noch stets in H.________/BE befindet.