Sie hat in der Folge der Rekurrentin mit Brief vom 20. Juni 2016 mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung resp. ihr tatsächlicher Sitz sich in H.________/BE befinde, von wo aus auch weitere Gesellschaften des Alleinaktionärs, die E.________AG, die G.________GmbH und die F.________AG, geführt würden. Damit hat die Rekurrentin mit einer Verlegung des statutarischen Sitzes nach K.________/OW reagiert. Diese Sitzverlegung hat aber an der vorliegend interessierenden Frage nach dem tatsächlichen Ort der persönlichen Zugehörigkeit nichts geändert.