5. Die Steuerverwaltung Emmental-Oberaargau hatte anlässlich einer Buchprüfung vom 27. April 2015 am Geschäftsort der E.________AG an der N.________strasse in H.________/BE aufgrund der dabei betreffend die Rekurrentin vorgefundenen Unterlagen festgestellt, dass deren Ort der tatsächlichen Verwaltung resp. Geschäftsführung nicht mit dem statutarischen Sitz im Kanton Solothurn übereinstimmte und die statutarische Sitzadresse nur als Briefkastendomizil gegenüber den Behörden verwendet worden war. Sie hat in der Folge der Rekurrentin mit Brief vom 20. Juni 2016 mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung resp.