"wo regelmässig diejenigen Handlungen vorgenommen werden, welche in ihrer Gesamtheit der Erreichung des statutarischen Zwecks dienen" (Zweifel/Hunziker, Interkantonales Steuerrecht, N. 9 zu § 8). Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks (vgl. BGer 2C.1086/2012 vom 16.5.2013, E. 2.2, mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 12 zu Art. 50 DBG; Zweifel/Hunziker, Interkantonales Steuerrecht, N. 10 zu § 8).